Statuten

Präambel

Soweit in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Interessensgemeinschaft führt den Namen „NOCKERS“
(2) Sie hat ihren Sitz in Ebene Reichenau / Nockalmstrasse
(3) Ist politisch, ethnisch und konfessionell „NEUTRAL“

§ 2 Zweck

Die Interessensgemeinschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt für Motorrad begeisterte Personen Ausfahrten zu organisieren, Werbefahrten für die Nockalmstraße, Biker-Stop´s Sicherheitslehrgänge, Übungsfahrten und Clubabende zu veranstalten.
Ein weiteres Ziel der Interessensgemeinschaft ist die Zusammenarbeit mit anderen Motorrad-Interessensgemeinschaften.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Interessensgemeinschaftszwecks

(1) Der Interessensgemeinschaftszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) regelmäßige gemeinsame Ausfahrten
b) mehrere gesellige Zusammenkünfte
c) jährliche Zusammenkünfte mit den Nockers und deren Partnern

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
b) freiwillige Spenden
c) Erträge aus interessensgemeinschaftseigenen Veranstaltungen, Verkauf von Interessensgemeinschaftseigenen Accessoires sowie sonstigen Zuwendungen.
d) Erträge aus Bausteinverkauf

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Interessensgemeinschaft gliedern sich in Ordentliche, Voll- und Ehrenmitglieder.
Vollmitglieder sind jene, die sich voll an der Interessensgemeinschaftstätigkeit beteiligen und im Besitz eines Motorrades sind.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die kein Motorrad besitzen, der Interessensgemeinschaft aber trotzdem angehören wollen.
Ehrenmitglieder sind jene, die hierzu wegen besonderer Verdienste um der Interessensgemeinschaft ernannt werden.
Die Vollmitgliedschaft wandelt sich in eine Ordentliche Mitgliedschaft um, wenn der Besitz eines Motorrades für die Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren aufgegeben wird.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Es gibt Ordentliche, Voll- und Ehrenmitglieder sowie Sponsoren.
Ordentliches Mitglied ist man erst nach Bezahlung der Mitgliedsgebühr für das laufende Jahr.
Vollmitglied erst ab dem zweiten Jahr bei bezahlter Mitgliedsgebühr.
Mitglieder können alle physischen Personen werden – mit oder ohne Motorrad. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Sponsoren, Werbebeiträge werden als Stille Mitglieder aufgenommen und haben keine Rechte.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt aus der Interessensgemeinschaft steht jedem Mitglied jederzeit zu.
Der Mitgliedsbeitrag wird für das jeweilige Jahr durch den Obmann per E-Mail (Zustellung für nicht E-Mail Besitzer) oder WHATS UP anfangs Januar bekannt gegeben und muss bis Ende Januar des Jahres eingezahlt sein. Keine zweite Aufforderung. (Ansonsten erlischt die Mitgliedschaft).
Der Vorstand ist weiters berechtigt, Mitglieder wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens auszuschließen.
Alle ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung geleisteter Aufwendungen oder auf das sonstige Vermögen der Interessensgemeinschaft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Interessensgemeinschaft teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Interessensgemeinschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Interessensgemeinschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Interessens-Gemeinschaftsstatuten und die Beschlüsse der Interessensgemeinschaftsorgane zu beachten. Die Ordentlichen und Vollmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ausgenommen von der Beitragszahlung sind Ehrenmitglieder.
Bei gemeinsamen Ausfahrten sind die Mitglieder verpflichtet, sich an Anweisungen bezüglich des Fahrverhaltens zu halten und die „NOCKERS“ Warnweste anzuziehen.
Bei Tagesausfahrten ist zusätzlich das „Nockers“-Clubshirt zu tragen!

Bei den jährlichen Zusammenkünften (Jahresabschlussfeier, Heringssalatessen, Bikerweihe etc.) ist das Tragen
des „Nockers“-Clubshirt verpflichtend! Je nach Temperatur ist auch die „Nockers“-Jacke mitzuführen.

Bei Nichtbefolgung ist ein Bußgeld von 5 € in die Clubkassa zu zahlen.

Jeder/Jede einzelne ist für das eigene Fahrverhalten innerhalb der Gruppe selbst verantwortlich und hat keinerlei Recht den Tour Guide oder den Obmann für evtl. Fehlverhalten verantwortlich- und/oder regresspflichtig  zu machen.  

§ 8 Interessensgemeinschaftsorgane

Organe der Interessensgemeinschaft sind der Vorstand, die Kassaprüfer und das Schiedsgericht.
1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, deren Stellvertreter, Schriftführer, Kassierer, Vorsitz-Schiedsgericht
und dem Road Captain.
2) 2 Kassaprüfer werden von Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3) Das Schiedsgericht zur Schlichtung von allen aus dem Interessensgemeinschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das interessensgemeinschaftsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Interessensgemeinschaftsmitgliedern zusammen Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme
4) Neuwahlen alle zwei Jahren.(Nur wenn einer der Nockers Antrag stellt)

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte der Interessensgemeinschaft. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Interessensgemeinschaftsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt die Interessensgemeinschaft nach außen und erledigt alle Rechtsgeschäfte.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch diverse Angelegenheiten, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz bei der Generalversammlung.
(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und sonstigen Sitzungen.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und das Kassabuch der Interessensgemeinschaft verantwortlich.
(7) Dem Road Captain obliegt die Tourenplanung für Interessensgemeinschaftsausfahrten und die Verständigung der Mitglieder über diese Touren.
(8) Der Vorstand beschließt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(9) Bei der Vorstandssitzung dürfen ausnahmslos nur eingeladene Mitglieder (durch Obmann) teilnehmen.

§ 10 Besonderes

Nur Vollmitglieder kommen in dem Genuss von diversen Begünstigungen, Gutscheinen usw.
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
Durch Vorstand festgelegte Mitgliederbeitrage,
Spenden und Sponsoring
Ertragsüberschuss aus Verkaufen und anderen Aktivitäten.
Erträge aus Bausteinverkauf
Spontane oder außergewöhnliche Nachrichten werden per Handy vom Obmann weitergegeben.

Der Vorstand:
Obmann:                            Olschowka Achim
Obm-Stellv.:                       Weißmann Robert
Kassier:                               Olschowka Bettina
Kassier – Stellv.:                  Ortner Manuela
Schriftführer:                      Bergmoser Monika
Road Captain:                    Fugger Karl
Vorsitz Schiedsgericht:      Fugger Barbara


Webbetreuer:                     Roman Bergmoser


Abgezeichnet: Der Vorstand

Patergassen, am 31.August 2011
Aktualisiert: 21. Februar 2023